31Vgl. VGE 2012.191/192U vom 22.4.2013, E. 4 ff. sowie Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 26-27 N. 5. RA Nr. 110/2016/18 12 a) Wie bereits erwähnt, befindet sich der geplante Neubau in unmittelbarer Nähe zu zwei erhaltenswerten Chalets, welche laut Inventar zusammen mit dem Wohnhaus Nr. 23 A "eine Gruppe nicht zu übertreffender Skurrilität" bilden. Der Beschwerdeführer sieht die Baudenkmäler beeinträchtigt.