f) Bereits aufgrund der speziellen Parzellenform könnte eine Ausnahmesituation vorliegen. Zusammen mit den denkmalpflegerischen Aspekten hat die Vorinstanz eine solche jedenfalls zu Recht bejaht. Entgegenstehende öffentliche oder nachbarliche Interessen sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Die Vorinstanz hat daher zur Recht eine Ausnahmebewilligung für das Überschreiten der Gebäudelänge erteilt. Der Sachverhalt erscheint hinreichend klar, so dass keine weiteren Beweismassnahmen nötig sind. Der Antrag auf einen Augenschein wird daher abgewiesen. 5. Denkmalpflege 29 Pag. 78 Vorakten. 30 Vgl. Art. 19 Abs. 2 GBR.