Eine reglementskonforme Kürzung der Gebäudelänge wäre daher nicht zu begrüssen, zumal diese vermutlich mit einer Erhöhung durch eines an sich zulässigen Attikageschosses verbunden wäre.30 Ein solches wäre nicht wünschenswert, da auch die geringe Höhe des Neubaus zur Nichtbeeinträchtigung der Baudenkmäler und zur guten Gesamtwirkung beiträgt. Ob ein traditionelles Gebäude auf Strassenhöhe denkmalpflegerisch bewilligt werden könnte, ist zumindest fraglich. Jedenfalls ordnet sich der geplante Bau besser in die Umgebung ein und gewährleistet die erforderliche Rücksichtnahme auf die benachbarten Chalethäuser.