Mit der geringen Höhe und der formalen Wirkung distanziere sich das Bauvorhaben deutlich von den benachbarten Chalethäusern, so dass die erforderliche Rücksichtnahme gut gewährleistet sei.28 Damit würde gemäss dem Beauftragten für Städtebau ein freistehendes Haus der Situation weniger gerecht. Auch die Denkmalpflege spricht von gut integrierter "raumhaltiger Stützmauer", welche die bestehende 26 Vgl. BVR 1999 S. 211 E. 4b. sowie Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 26-27 N. 5. 27 Vgl. pag. 25 Vorakten.