Ausnahmesituation vorliegt.26 Im vorliegenden Fall hat das Grundstück eine L-Form. Im Norden ist die Parzelle rund 20 m breit. In der südlichen Hälfte ist sie mehr als doppelt so breit, jedoch nur rund 10 m tief. 27 Damit liegt eine ungünstige Parzellenform vor. Ob diese alleine für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung genügen würde, kann aus den nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden. e) Die Bebaubarkeit wird zudem dadurch eingeschränkt, dass die unmittelbar benachbarten Gebäude der L.________ 23 und 25 erhaltenswerte Baudenkmäler sind.