Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Ausnahmegrund keine absolute Grösse ist. Ob ein Sachverhalt als Ausnahmegrund genügen kann, hängt von drei Komponenten ab: vom Interesse des Bauherrn an der Ausnahme, von der Bedeutung der Vorschrift, von der abgewichen werden soll, und von Art und Mass der verlangten Abweichung.25 d) Die Form einer Parzelle kann einen Ausnahmegrund darstellen. So hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass bei einer Parzelle, die aufgrund ihrer länglichen und sich stark verjüngenden Form nur schwer reglementskonform zu überbauen ist, eine