verzichtet werden. Ohne Ausnahmebewilligung müsste die Baute entweder über die Flucht der heutigen Stützmauer oder teilweise oberirdisch gebaut werden, was denkmalpflegerisch kritisch wäre. c) Laut Art. 26 BauG können Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften bewilligt werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen und wenn keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden. Ausnahmen dürfen überdies keine wesentlichen nachbarlichen Interessen verletzen, es sei denn, die Beeinträchtigung könne durch Entschädigung vollwertig ausgeglichen werden. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.