b) Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von besonderen Verhältnissen, welche eine Ausnahme rechtfertigen würde. Die Beschwerdegegner verweisen insbesondere auf die ungünstige L-Form, die starke Hanglage und die eingeschränkte Bebaubarkeit wegen erhaltenswerten Baudenkmälern der unmittelbar benachbarten Gebäude. Der Neubau würde gewissermassen anstelle der heute bestehenden Stützmauer in den Hang gebaut werden. Damit störe der Neubau die schützenswerten Terrassenelemente nicht. Er könne unter dem heutigen Parkplatz platziert werden, so dass er kaum sichtbar sei und nicht auffalle. Auf ein an sich zulässiges Attikageschoss könne so 23 Pag. 198 Vorakten.