a) Der Neubau soll vorliegend an das Chalet "J.________" an der L.________ 23 angebaut werden. Daher findet unstrittigerweise eine Zusammenrechnung der beiden Gebäudelängen statt. Die Gebäudelänge beträgt vorliegend ca. 41.15 m (vgl. Angaben unter dem Plan für das Erdgeschoss). Die Gebäudelänge ist in der Wohnzone W2 auf 25 m beschränkt (Art. 21 Abs. 1 GBR). Es ist unbestritten, dass das Bauvorhaben daher eine Ausnahmebewilligung für das Überschreiten der maximal zulässigen Gebäudelänge benötigt.