Die unklare Formulierung des Bauinspektorats in Bezug auf die Notwendigkeit eines Arbeitsmodells mit einem grösseren Ausschnitt, einer detaillierten 3D-Visualisierung oder einer Profilierung mit Begehung vor Ort "für eine seriöse abschliessende ortsbauliche Beurteilung"21 ändert daran nichts. Denn das Bauinspektorat verwendete diese Formulierung insbesondere, als es den Beschwerdegegnern von einer direkten Einreichung eines Baugesuchs abriet. Eine positive Einschätzung derselben war nach Ansicht des Bauinspektorats ohne nähere Abklärungen nicht möglich.