In den Vorakten finden sich keine Hinweise auf eine unzulässige Vorbefassung. Eine solche wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher begründet. Die verschiedenen Voranfragen dienten dazu, das anspruchsvolle Projekt den rechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen. Dies ist nicht zu beanstanden. Die unklare Formulierung des Bauinspektorats in Bezug auf die Notwendigkeit eines Arbeitsmodells mit einem grösseren Ausschnitt, einer detaillierten 3D-Visualisierung oder einer Profilierung mit Begehung vor Ort "für eine seriöse abschliessende ortsbauliche Beurteilung"21 ändert daran nichts.