a) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich die Denkmalpflege und die Stadt bereits vor Einreichung des Baugesuchs mit dem Vorhaben befasst und dieses "zusammen entwickelt" hätten. Je nachdem wie intensiv Denkmalpflege und Stadt in der Erarbeitung des Bauvorhabens involviert gewesen seien, ergebe sich eine Vorbefassung, die einen Ausstandsgrund darstellen würde. Der Beschwerdeführer beantragt die Edition der Unterlagen zur Voranfrage bzw. alle Unterlagen zu den Kontakten zwischen Bauherrschaft und Denkmalpflege sowie Stadt, damit die Frage der (unzulässigen) Vorbefassung geprüft werden könne.