Die Vorinstanz führte die Hauptargumente des Beschwerdeführers stichwortartig auf, schloss sich jedoch der Beurteilung des Beraters für Städtebau und der Kantonalen Denkmalpflege an. Sie war nicht verpflichtet, sich mit jedem Argument des Beschwerdeführers ausdrücklich auseinanderzusetzen. Indem sie in ihrer Begründung die Ausführungen der Fachleute wiederholte, machte sie hinreichend klar, weshalb sie dem Standpunkt des Beschwerdeführers nicht folgen konnte.15 Die Begründungspflicht ist daher nicht verletzt. 12 Vgl. zum Ganzen auch hinten E. 6. 13 BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 52