Der Beschwerdeführer brachte in der Einsprache vor, dass mit einer Formensprache eines freistehenden Glas-Baukörpers von der Idee her eine unterirdische Baute realisiert werden soll. Das passe nicht zueinander. Zudem hätten die beiden historischen Bauten in der Nachbarschaft ein Erscheinungsbild, das viel geschlossene Fassaden mit Lochfenstern zeige. Hier werde zwar ein Gegensatz zur historischen Ausgestaltung versucht. Da das Projekt aber ganz in den Boden versenkt sei, hätten sie Zweifel daran, dass das gestalterisch funktionieren könne.14