b) Der Beschwerdeführer rügt, er habe in der Einsprache begründet, weshalb die Anforderungen an die Gestaltung nicht erfüllt seien. Mit diesen Ausführungen habe sich die Vor-instanz nicht auseinander gesetzt, sondern wortwörtlich die Ausführungen des Stadtplaners wiedergegeben. Ihrer Begründungspflicht sei sie damit nicht genügend nachgekommen.