Zur Frage der Rücksichtnahme auf die bestehenden Denkmäler hätte die OLK nicht noch einmal Stellung genommen, da bereits die Denkmalpflege das Baugesuch begutachtet hatte11. Es stellt sich damit nur noch die Frage, ob das kommunale Recht den Beizug des Fachausschusses Bau- und Aussenraumgestaltung verlangt hätte. Laut Art. 10 Abs. 5 Gemeindebaureglement (GBR) werden Bauvoranfragen und Baugesuche in der Regel dem Fachausschuss zur Beurteilung vorgelegt, wenn sie für das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild von Bedeutung sind oder spezielle baugestalterische Fragen aufwerfen. Solche Fragen stellten sich vorliegend nicht.