Da die zu überbauende Parzelle zwischen als schützenswert eingestuften Gebäuden liegt, hat die Baubewilligungsbehörde der Stadt Thun in Anwendung von Art. 22 Abs. 3 BewD10 zu Recht die Kantonale Denkmalpflege konsultiert. Diese prüft eine allfällige Beeinträchtigung der denkmalgeschützten Gebäude, nicht jedoch die von der Gemeinde vorgeschriebene gute Gesamtwirkung. Zur Frage der Rücksichtnahme auf die bestehenden Denkmäler hätte die OLK nicht noch einmal Stellung genommen, da bereits die Denkmalpflege das Baugesuch begutachtet hatte11.