das Beweisergebnis zu verändern oder den zu treffenden Entscheid zu beeinflussen, kann von der Beweisabnahme abgesehen werden. Eine Pflicht zur Einholung eines Gutachtens oder zur Durchführung eines Augenscheins besteht nur dann, wenn sich die Verhältnisse anders nicht schlüssig klären lassen. Aufwändige Beweismassnahmen setzen somit ein entsprechend bedeutendes Beweisinteresse voraus.6 Art. 18 Abs. 2 VRPG7 sieht daher vor, dass die Behörden Art und Umfang der Ermittlungen bestimmen, ohne an die Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein.