In Bezug auf die geltend gemachten Verstösse gegen die Ausstandspflicht ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer erst mit dem Erhalt des Bauentscheides hinreichende Kenntnisse über mögliche Ablehnungsgründe erlangt hat.5 Auch diesbezüglich ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 2. Rechtliches Gehör a) Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei keine unabhängige Begutachtung, z.B. mittels Bericht der Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK), eingeholt worden, obwohl in der Einsprache eine solche verlangt worden sei. Damit sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden.