Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer, dessen Einsprache abgewiesen wurde, ist durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. In Bezug auf die geltend gemachten Verstösse gegen die Ausstandspflicht ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer erst mit dem Erhalt des Bauentscheides hinreichende Kenntnisse über mögliche Ablehnungsgründe erlangt hat.5