Zudem werde den Anforderungen an die Gestaltung nicht Genüge getan. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, die Nebenbestimmungen zur Farb- und Materialwahl und zur Umgebungsgestaltung seien nicht rechtmässig. Weiter wirft der Beschwerdeführer die Frage auf, ob die Denkmalpflege und die Stadt aufgrund des Voranfrageverfahrens unzulässig vorbefasst seien und macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, edierte die Vorakten und führte den Schriftenwechsel durch. Auf die Rechtsschriften und Stellungnahmen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.