2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 4. Februar 2016 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 7. Januar 2016 und die Erteilung des Bauabschlags, eventualiter die Rückweisung der Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz. Er macht insbesondere geltend, es sei eine Ausnahme für die massive Überschreitung der Gebäudelänge erteilt worden, obwohl besondere Verhältnisse nicht nachgewiesen worden seien und nicht vorliegen würden. Zudem werde den Anforderungen an die Gestaltung nicht Genüge getan.