dem als erhaltenswert eingestuften Chalet der Beschwerdegegner und dem als erhaltenswert eingestuften Chalet des Beschwerdeführers. Es ist geplant, den Neubau an das Chalet "J.________" der Beschwerdegegner anzubauen. Mit Schreiben vom 6. August 2015 wies das Bauinspektorat der Stadt Thun das Baugesuch zur Verbesserung zurück. Am 9. August 2015 reichten die Beschwerdegegner eine Anpassung zum Baugesuch ein.1 Der Beschwerdeführer erhob gegen das Bauvorhaben Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 7. Januar 2016 erteilte die Gemeinde Thun die Baubewilligung.