a) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der angefochtene Bauentscheid ist aufzuheben und dem Bauvorhaben ist wegen Nichteinhaltens der Grenzabstandsvorschriften der Bauabschlag zu erteilen. Eine Prüfung der weiteren Rügen der Beschwerdeführenden erübrigt sich damit. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdegegnerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'200.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV8). Die Beschwerdegegnerin trägt zudem die Kosten des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens. Parteikosten sind nicht angefallen.