Aufgrund der Überschreitung einer Gebäudehöhe von 4 Metern stellt das Bauvorhaben keine An- oder Nebenbaute nach Art. 2 Abs. 3 Bst. a GBR dar. Der für An- und Nebenbauten geltende Grenzabstand von 2 Metern reicht daher beim Bauvorhaben nicht aus, sondern dieses muss den regulären kleinen Grenzabstand von 3,5 Metern einhalten. Mit der Eckmauer im westlichen Teil des Bauvorhabens wird dieser unterschritten; der Abstand zur Parzelle der Beschwerdeführenden beträgt dort nur 2 Meter. Ein Näherbaurecht liegt nicht vor. Das Bauvorhaben verstösst mithin gegen die einschlägigen Grenzabstandsvorschriften und kann nicht bewilligt werden. 4. Ergebnis und Kosten