Zur Berechnung der Gebäudehöhe sind vielmehr die aufeinandergebauten Gebäudeteile zusammenzurechnen. Dabei ist letztlich unerheblich, ob Carport und Studio als eine einheitliche Baute zu betrachten sind und die Gebäudehöhe nach Art. 97 Abs. 3 aBauV vom für diese Baute abgegrabenen Terrain aus gemessen wird, oder ob von zwei eigenständigen Bauten auszugehen ist und bei der Berechnung der Höhe des Carports das für die Erstellung des Studios abgegrabene Terrain als vorbestehendes Terrain nach Art. 97 Abs. 1 aBauV gilt (vgl. VGE 2015/106 vom 8. Oktober 2015, E. 2.5-2.6). Beide Betrachtungsweisen führen zu einer südseitigen Gebäudehöhe von über 5 Metern. Im