c) Südseitig misst der Abstand zwischen oberkant Flachdach des Carports und abgegrabenem Terrain mehr als 5 Meter. Damit wird die Gebäudehöhe einer An- oder Nebenbaute gemäss Art. 2 Abs. 3 Bst. a GBR um mehr als einen Meter überschritten. Da die zulässige Gebäudehöhe gemäss Art. 35 Abs. 2 GBR auf keiner Seite überschritten werden darf, ist nicht massgeblich, dass der Abstand zum Terrain auf der Nordseite des Bauvorhabens geringer ist. Da vom "gewachsenen Boden" (Art. 35 Abs. 1 GBR) bzw. "Terrain" (Art. 97 aBauV) aus zu messen ist, kann auch nicht lediglich die Höhe des Carports, ohne Anrechnung des darunter liegenden Studios, berücksichtigt werden.