b) Nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 1 und 2 GBR5 ist in der Zone W2A bei Bauten über 1,20 Metern auf der Schmal- und der beschatteten Längsseite ein Grenzabstand zum nachbarlichen Grund von 3,5 Metern einzuhalten. Bei unbewohnten An- und Nebenbauten gilt ein Mindestabstand von 2 Metern; dies setzt allerdings voraus, dass die Gebäudehöhe nicht mehr als 4 Meter beträgt (Art. 2 Abs. 3 Bst. a GBR). Die Messung der Gebäudehöhe wird in Art. 35 Abs. 1 GBR geregelt: Gemessen wird vom gewachsenen Boden bis oberkant offene oder geschlossene Brüstung eines Flachdachs. Die maximale Gebäudehöhe muss auf allen Seiten eingehalten werden.