vom 5. April 2016 nicht vermerkt. Die Beschwerdegegnerin weist zwar in ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2016 zur Einsprache der Beschwerdeführenden darauf hin, dass der Carport 2,64 Meter hoch sei4 (entspricht 2,40 Meter plus 0,24 Meter Flachdach). Es gibt aber keine Hinweise darauf, dass diese Stellungnahme oder die geänderten Pläne den Beschwerdeführenden zugestellt oder diese anderweitig auf die fragliche Änderung aufmerksam gemacht wurden (Art. 43 Abs. 2 BewD). Damit wurde der Gehörsanspruch der Beschwerdeführenden verletzt.