zu dieser sei den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Weiter führen die Beschwerdeführenden an, bei korrekter Berechnungsweise sei die Ausnützungsziffer überschritten. Zudem seien der Grenz- und der Gebäudeabstand und die Vorschriften zur Dachform nicht eingehalten. Die Versickerung des durch das Bauvorhaben anfallenden Dachwassers sei unzweckmässig geregelt; die Gemeinde sei auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht eingegangen. Schliesslich sei zu befürchten, dass die bestehende Wärmepumpe aufgrund der zusätzlichen Belastung (Beheizung des Studios) übermässigen Lärm verursachen werde.