Die Gemeinde hat daher allfällige Drittwirkungen solcher Rechte zu Recht nicht berücksichtigt. Dies gilt umso mehr, als der Dienstbarkeitsvertrag inzwischen abgeändert wurde und sich das Vorhaben an die neue Vereinbarung hält. Zudem stammen die vertraglichen Baubeschränkungen aus den 1970er Jahren und die daran berechtigte Gemeinde hat seither das J.________quartier der Wohnzone W2 zugewiesen. Die Beschwerde wird daher auch in diesem Punkt abgewiesen. 5. Verfahrenskosten