Ausnahmsweise werden zivilrechtliche Fragen im Baubewilligungsverfahren geprüft, wenn die Baubewilligung den Bestand ziviler Rechte voraussetzt, so beim Bauen auf fremdem Grund das Einverständnis des Grundeigentümers oder bei einer Zufahrt über fremden Boden das Durchfahrtsrecht.22 Zivilrechtliche Baubeschränkungen wären deshalb im vorliegenden Verfahren nicht einmal dann zu prüfen, wenn die Beschwerdeführenden dienstbarkeitsberechtigt bzw. Vertragspartei wären. Die Gemeinde hat daher allfällige Drittwirkungen solcher Rechte zu Recht nicht berücksichtigt.