b) Die Einhaltung zivilrechtlicher Vorschriften und Vereinbarungen sind im Baubewilligungsverfahren in der Regel nicht zu prüfen. Für deren Durchsetzung sind die Betroffenen auf den Zivilweg zu verweisen. Entsprechende Einwände sind im Bauentscheid lediglich als Rechtsverwahrung vorzumerken. Ausnahmsweise werden zivilrechtliche Fragen im Baubewilligungsverfahren geprüft, wenn die Baubewilligung den Bestand ziviler Rechte voraussetzt, so beim Bauen auf fremdem Grund das Einverständnis des Grundeigentümers oder bei einer Zufahrt über fremden Boden das Durchfahrtsrecht.22