Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass die Baubeschränkungsdienstbarkeit angepasst wurde und sich das Vorhaben an die neue Vereinbarung hält.21 Sie sind jedoch der Meinung, dass die dienstbarkeitsrechtlichen und vertraglichen Verpflichtungen Drittschutzwirkungen entfalten und ohne ihre Mitwirkung eine 16 Vgl. Beschwerde S. 15 oben 17 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 9/10 N. 4a. 18 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 24 N. 31 Bst. a 19 Voraken Baugesuch 2014/101 pag. 38 ff. 20 Voraken Baugesuch 2014/101 pag. 42 ff.