a) Die Beschwerdeführenden berufen sich auf eine Baubeschränkungsdienstbarkeit, welche 1974 zugunsten der Parzelle Nr. L.________ und zulasten der Parzelle der Beschwerdegegner im Grundbuch eingetragen worden sei und einzig Einfamilienhäuser mit einer Höhe von 3 m ab gewachsenen Boden erlaubten.19 Weiter berufen sie sich auf vertragliche Verpflichtungen zwischen der Viertelsgemeinde Ittigen und den Käufern mit Vorschriften zur Höhe, der Firstrichtung, der Erstellung von Garagen und Abstellplätzen und einem Verbot von Flachdächern.20 Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass die Baubeschränkungsdienstbarkeit angepasst wurde und sich das Vorhaben an die neue Vereinbarung