Entscheidend ist vielmehr, dass die Umgebung nicht gestört werden darf durch die baulichen Änderungen und sich die gute Gesamtwirkung ergibt. Lichtentzug, Beschattung, Entzug der Aussicht und andere negative Immissionen sind zudem zu dulden, soweit sie durch zonenkonforme, den baupolizeilichen und umweltrechtlichen Vorschriften entsprechende Bauten verursacht werden.18 Der Entscheid der Gemeinde, welcher gestützt auf die Empfehlung einer leistungsfähigen örtlichen Fachstelle die gute Gesamtwirkung im Sinne von Art. 411 und 414 GBR bejaht, ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde wird abgewiesen.