erachten das Bauvorhaben nicht als "hässlich".16 Wie bereits erwähnt schliesst die geforderte Integration neuzeitliche Architektur nicht aus.17 Dass die Beschwerdeführenden die weitgehende Homogenität der Einfamilienhaussiedlung geprägt durch eine klassische Dach- und Fassadengestaltung sowie die jetzige Sicht- und Lichtsituation beibehalten möchten, ist verständlich. Mangels eines besonderen Schutzes besteht darauf jedoch kein Anspruch. Entscheidend ist vielmehr, dass die Umgebung nicht gestört werden darf durch die baulichen Änderungen und sich die gute Gesamtwirkung ergibt.