f) Diese Ausführungen der Gemeinde und der Beschwerdegegner überzeugen. Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass weder ein besonderer Schutz noch ein Verbot für Flachdächer besteht und die zulässige Nutzung gestützt auf die Vorschriften des allgemeinen Ortsbild- und Landschaftsschutzes grundsätzlich nicht eingeschränkt werden darf.14 Weiter belegt die Gemeinde mit Fotos die von ihnen erwähnte Bewilligung für einen Flachdachbau im J.________ Nr. K.________.15 Selbst die Beschwerdeführenden 11 Vgl. Art. 421 GBR 12 Entscheid der BVE RA Nr. 110/2014/133 vom 29. Januar 2015, E. 2e mit weiteren Hinweisen 13 Voraken Baugesuch 2014/101 pag. 111 f. und 118 f.