Die Stimmbürger hätten der Zuweisung zur Wohnzone W2 zugestimmt und nicht die Vorstellung der 1970er Jahre konservieren wollen. Es würden keine öffentlich-rechtlichen Bestimmungen (mehr) bestehen, welche Flachdächer verbieten. Es gebe zahlreiche Flachdächer in der näheren Umgebung. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden könne nicht nur auf den J.________ abgestellt werden, da nur eine Ortsüblichkeit und nicht eine gerade in der spezifischen Strasse übliche Dachform verlangt werde. Im J.________ Nr. K.________ sei daher kürzlich ein Flachdach bewilligt worden.