e) Gestützt auf die Empfehlung der Fachberatung bewilligte die Gemeinde das Bauvorhaben der Beschwerdegegner. Sie führt dazu insbesondere aus, die Beschwerdeführenden würden sich vorab daran stören, dass das Einfamilienhaus überhaupt aufgestockt werden soll, also an dessen Dimensionierung. Eine Einschränkung der zulässigen Nutzung gestützt auf die Vorschriften des allgemeinen Ortsbild- und Landschaftsschutzes sei jedoch nicht zulässig. Die Stimmbürger hätten der Zuweisung zur Wohnzone W2 zugestimmt und nicht die Vorstellung der 1970er Jahre konservieren wollen.