Vorschriften zu einer guten Gesamtwirkung werden in der Praxis selbständige Bedeutung zuerkannt. Bei durchschnittlichen örtlichen Gegebenheiten heisst das, dass die Umgebung nicht gestört werden darf und sich die baulichen Änderungen an den qualitativ hochwertigeren Bauten und Anlagen zu orientieren haben. Dabei ist allerdings auch eine neuzeitliche Architektur denkbar.7 Die Gemeinde hat mit Art. 411 und 414 GBR somit eigene, selbständige Ästhetiknormen erlassen. Ihr steht aufgrund der Gemeindeautonomie daher bei der Auslegung und Anwendung der Norm ein gewisser Beurteilungsspielraum zu.