c) Art. 411 Abs. 1 GBR verlangt, Bauten, Anlagen und Aussenräume seien so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entstehe. Die Gestaltung soll zudem ehrlich und zeitgemäss sowie dem Standort, der Nutzung und der Bedeutung der Bauaufgabe angemessen sein. Gemäss Art. 414 GBR hat sich die Dachgestaltung nach den ortsüblichen oder vorherrschenden Merkmalen zu richten, welche das Strassen-, Quartier- oder Ortsbild prägen.