b) Die Beschwerdegegner entgegnen insbesondere, die Aufstockung werde mit brauner Hausfassade verkleidet und lasse das Bauvorhaben kleiner erscheinen. Die Erhöhung betrage lediglich ca. 1.5 m. Aufgrund der Hanglage und der dadurch weiterhin höherliegenden Gebäude oberhalb des J.________quartiers passe sich das Bauvorhaben bestens in das bestehende Ortsbild ein. Die Fensterfront sei nur zur Strasse hin, so dass eine Störung der Beschwerdeführenden als seitliche Nachbarn gar nicht möglich sei. RA Nr. 110/2016/188 7