Aufgrund des grossen Volumens wirke der geplante Baukörper nicht nur klotzig, sondern dominiere und erdrücke die wesentlich "bescheideneren" Liegenschaften der Anstösser geradezu. Den Beschwerdeführenden würde durch das Bauvorhaben zum Teil die Aussicht versperrt sowie Sonne und – aufgrund grossflächiger Fensterfronen – Privatsphäre entzogen. Das Vorhaben sei nicht hässlich. Es setze sich hier aber in Bezug auf Form, Proportionen und Dimensionen – es wirke wie ein überdimensionierter, verschachtelter Kubus – auf die Fassadengestaltung sowie auf die Materialisierung in eklatantem Widerspruch zu den in der Umgebung vorhandenen Gestaltungselementen.