a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, das geplante Zweifamilienhaus präsentiere sich als eigentlicher Fremdkörper und damit als das Gesamtbild störende Baute. Das Quartier bestehe aufgrund von Vorgaben der Gemeinde als Verkäuferin aus dem Jahr 1978 aus Einfamilienhäusern, geprägt durch eine klassische Dach- und Fassadengestaltung (Sattel- oder Walmdächer), wogegen sich das geplante Bauvorhaben mit dem geplanten Flachdach als fremd und geradezu "exotisch" ab- bzw. hervorhebe. Aufgrund des grossen Volumens wirke der geplante Baukörper nicht nur klotzig, sondern dominiere und erdrücke die wesentlich "bescheideneren" Liegenschaften der Anstösser geradezu.