gewachsenen Terrains befindet. Zudem wäre eine Aufschüttung im herkömmlichen Sinn aufgrund des Terrainverlaufs vorliegend gar nicht möglich. Dass die Gemeinde die von den Beschwerdegegnern gewählte Lösung im vorliegenden Fall einer Aufschüttung gleichstellt ist daher vertretbar. Dies gilt umso mehr, als dadurch der Zugang zum Haus über die Treppe sichergestellt und die Senklöcher freigelassen werden können. Dass den Beschwerdegegnern durch diese baulichen Massnahmen Parkplätze bzw. betretbare Flächen verloren gehen, spricht nicht für eine Umgehung. Vielmehr handelt es sich dabei um Nachteile, die sie in Kauf nehmen, um das Gebäude aufstocken zu können. 3. Ästhetik