Dadurch wird der Sinn der Bestimmung beachtet, weshalb nicht von einer Gesetzesumgehung gesprochen werden kann. Die Auslegung der Gemeinde, wonach eine zu breite Abgrabung verschmälert werden darf und dadurch die genannte Bestimmung zur Anwendung kommt, ist daher rechtlich vertretbar. Gleiches gilt dafür, dass die Gemeinde nicht eine Aufschüttung bis zum ursprünglich gewachsenen Terrain verlangt. Denn die von der Gemeinde erwähnte Skizze im GBR sieht vor, dass die Höhe auch dann vom fertigen Terrain aus gemessen wird, wenn sich dieses unterhalb des 6 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 3. Aufl., Band II, Bern 2010, Art. 65