Zweck der Bestimmung ist gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen der Gemeinde, dass bei der Bemessung der Gebäudehöhe eine Abgrabung ausser Acht gelassen werden darf, wenn sie derart schmal ist, dass sie optisch nicht ins Gewicht fällt bzw. für eine Betrachterin oder einen Betrachter untergeordnet erscheint. Bei diesen topographischen Verhältnissen erfüllen die mit Beton eingefassten Pflanzentroge diesen Zweck, da die Zufahrt durch sie verschmälert wird und optisch weniger ins Gewicht fällt. Dadurch wird der Sinn der Bestimmung beachtet, weshalb nicht von einer Gesetzesumgehung gesprochen werden kann.