f) Da es sich bei Art. 132 Abs. 4 Anhang GBR um eine kommunale Norm handelt, ist es vorab an der Gemeinde zu bestimmen, wie sie diese Vorschrift ausgelegt und angewendet haben will. Die Pflanzentroge sollen an die bestehende Mauer gebaut werden und entsprechen dieser von der Höhe her. Zweck der Bestimmung ist gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen der Gemeinde, dass bei der Bemessung der Gebäudehöhe eine Abgrabung ausser Acht gelassen werden darf, wenn sie derart schmal ist, dass sie optisch nicht ins Gewicht fällt bzw. für eine Betrachterin oder einen Betrachter untergeordnet erscheint.