Daher gebe es die Beschränkung auf eine Breite von 5 m. Deshalb könne auch eine bestehende, aber zu breite Abgrabung umgestaltet und auf weniger als 5 m verschmälert werden. Dass Art. 132 Abs. 4 Anhang GBR auch dann anwendbar sei, wenn das fertige Terrain der eigentlichen Abgrabung ebenfalls unterhalb des ursprünglichen, gewachsenen Terrains zu liegen komme, ergebe sich aus der unteren rechten Skizze auf S. 88 des GBR (graphische Darstellung).